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AGB´s

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Murböck & Geiger Zimmerei und Trockenbau GmbH in 82387 Antdorf

(Stand: 01.02.2020)

 

Die AGB und die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Teil C werden bei

Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Die VOB regelt u. a. die Vorschriften für die

fachgerechte Ausführung sowie die Abrechnungsgrundlagen aller Bauleistungen.

Die VOB kann in unseren Räumen in 82387 Antdorf eingesehen werden.

Die nachstehenden AGB haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden.

Abweichungen von den AGBs und der VOB sowie Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

 

1. Allgemeines

1.1. Für alle Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384 und DIN 18 386 als "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" sowie auszugsweise VOB Teil C (VOB/B). Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Pläne etc. beiliegen, gelten diese nur annähernd als maß genau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies gesondert vereinbart werden. Abbundzeichnungen bzw. Pläne gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden.

Alle Unterlagen (außer dem Angebot selbst) sind Eigentum der Firma Murböck & Geiger GmbH. Sie dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt, noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind die Unterlagen der Firma Murböck & Geiger GmbH unverzüglich zurückzusenden.

 2. Liefertermine und Verzugsanspruch

2.1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin gilt nur dann als verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die Firma Murböck & Geiger GmbH nicht zu vertreten hat, unmöglich ist.

Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit der zusätzlich beauftragten Leistung.

Fehlende Unterlagen, Abbund- und/oder Materialbestätigungen, die für die Ausführung der Leistung unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf die Termine.

2.2. Ein Verzugsanspruch lt. VOB/B § 8 Abs. 7 kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermin) schriftlich vereinbart worden sind und bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag. Desweiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen wird.

2.3. Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

2.4. Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die angegebenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde  zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.

3. Mitwirkungspflicht des Kunden

3.1. Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten erfüllt hat.

3.2. Die Leistung des Vertragens und Versetzens von Tür- und Fensterstöcken u. ä., des Aufstellens allenfalls erforderlicher Gerüste und eventuelle Maurerarbeiten, sind vom Kunden beizustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden.

3.3. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden kostenlos beizustellen. Der Zimmerer ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).

4. Annahme des Offertes (Angebot)

4.1. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme einer von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hiervon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrags sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.

5. Montage

5.1. Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

6. Erweitertes Pfandrecht

6.1. Der Firma Murböck & Geiger GmbH steht bzgl. seiner berechtigten Forderungen aus dem Auftrag ein erweitertes Pfandrecht zu. Dies kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Murböck & Geiger GmbH. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

8. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum

8.1. Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

9. Preise

6.1. Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen nach Angebotserstellung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

6.2. Alle Preise verstehen sich die Endpreise Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

10. Preisänderungen

10.1. Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer.
10.2. Die genannten oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevant Kostenstellen des Kostenvoranschlags oder zur Leistungsherstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 4 Wochen nach Angebotserstellung oder Vertragsabschluss.

11. Zahlungsbedingungen

11.1. Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

11.2. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzugs, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur Gänze außer Kraft.

11.3. Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt, oder für die einwandfreie Ausführung der Leistung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die VOB/B § 15 Abs. 5.

12. Mahn- und Inkassospesen

12.1. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzugs mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Speziellen verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstituts zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitutionen gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 12 € sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 4 € zu bezahlen.

13. Gewährleistung

13.1. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten die  Gewährleistungsbestimmungen  für alle Bauleistungen gemäß VOB/B § 13 Abs. 4. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme oder der Ingebrauchnahme der Leistung.

13.2. Alle Mängel sind der Firma Murböck & Geiger GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Auftraggeber (AG) eine angemessene erforderliche Zeit zur Mängelbegutachtung und/oder Mängelbeseitigung zu gewähren. Der AG hat der Firma Murböck & Geiger GmbH oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und/oder Mängelbeseitigung einzuräumen. Geschieht dies wiederum nicht in einer angemessenen Zeit, erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.

13.3. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom AG zu vertreten sind (z.B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung, fehlendem Holzschutz etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlag, Schäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse).

13.4. Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der Firma Murböck & Geiger GmbH unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Abnahme oder der Ingebrauchnahme anzuzeigen.

13.5. Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.

14. Verkehr mit Behörden und Dritten

14.1. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden und Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

15. Gerichtstand

15.1. Als Gerichtsstand ist Weilheim vereinbart.

16. Erfüllungsort

16.1. Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens (82387Antdorf).

17. Nebenabreden

17.1. Nebenabreden oder Änderungen der AGBs bedürfen für deren Wirksamkeit der Schriftform.

18. Ausschlussklausel

18.1. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.